Pilze Sammeln Erlaubte Mengen Tabelle: Eigenbedarf-Grenzen & Bußgelder nach Bundesländern 2026

Die Pilzsaison 2026 ist in vollem Gange. Viele Menschen gehen im Herbst in den Wald, um Steinpilze, Pfifferlinge, Maronen oder andere Speisepilze zu sammeln. Doch beim Füllen des Pilzkorbs gelten in Deutschland klare naturschutzrechtliche Vorgaben.

Eine häufig gestellte Frage lautet: Wie viele Pilze darf man 2026 pro Person sammeln? Eine pauschale Antwort wie „ein Kilogramm pro Tag in ganz Deutschland“ ist rechtlich allerdings zu einfach. Das Bundesnaturschutzgesetz spricht von „geringen Mengen für den persönlichen Bedarf“. Eine einheitliche Kilogrammzahl für alle Bundesländer schreibt das Bundesrecht nicht vor.

Hinzu kommen landesrechtliche Vorschriften, lokale Schutzgebietsregeln und der besondere Schutz bestimmter Pilzarten. Wer deutlich mehr sammelt oder die Pilze gewerblich verwerten möchte, benötigt grundsätzlich eine entsprechende Genehmigung.

Wie viele Pilze darf man 2026 sammeln?

Die zentrale Regel findet sich in § 39 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz. Danach dürfen wild lebende Pilze an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf und pfleglich aus der Natur entnommen werden.

Eine gesetzlich festgeschriebene deutschlandweite Grenze von beispielsweise exakt 1 kg oder 2 kg pro Person und Tag existiert daraus nicht.

Das Bundeszentrum für Ernährung beschreibt als praktische Orientierung eine Menge, die für eine bis zwei Mahlzeiten ausreicht. Auch der NDR nennt für 2026 insgesamt etwa ein bis zwei Kilogramm als Orientierung.

Tabelle: Pilze sammeln – Mengen und Rechtslage 2026

Regel Bedeutung 2026
Bundesweite feste kg-Grenze Nein
Grundregel geringe Menge für persönlichen Bedarf
Orientierung häufig 1–2 kg, abhängig von Region und Situation
Besonders geschützte Speisepilze nur geringe Mengen für Eigenbedarf
Gewerbliches Sammeln grundsätzlich genehmigungspflichtig
Sammeln im Naturschutzgebiet regelmäßig verboten bzw. durch Schutzgebietsverordnung eingeschränkt
Sammeln geschützter Pilzarten ohne Ausnahme verboten
Verkauf selbst gesammelter Wildpilze nicht von der Eigenbedarfsregel gedeckt

Die Angaben von 1 bis 2 kg sollten daher nicht als „Freifahrtschein“ verstanden werden. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Menge noch als geringer persönlicher Bedarf einzustufen ist.

Welche Pilze dürfen nur in kleinen Mengen gesammelt werden?

Die Bundesartenschutzverordnung nennt mehrere Pilzarten beziehungsweise Pilzgruppen, die besonders geschützt sind. Dazu gehören unter anderem Steinpilze, Pfifferlinge, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilze, Rotkappen und Morcheln.

Für diese Arten besteht eine Ausnahme vom allgemeinen Entnahmeverbot: Sie dürfen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden.

Die Bundesartenschutzverordnung enthält dagegen keine pauschale Erlaubnis, große Mengen dieser Pilze zu sammeln.

Tabelle: Besonders geschützte Speisepilze

Pilzart bzw. Gruppe Sammeln für Eigenbedarf Größere Mengen
Steinpilz in geringer Menge erlaubt Genehmigung erforderlich
Pfifferlinge in geringer Menge erlaubt Genehmigung erforderlich
Schweinsohr in geringer Menge erlaubt Genehmigung erforderlich
Brätling in geringer Menge erlaubt Genehmigung erforderlich
Birkenpilze in geringer Menge erlaubt Genehmigung erforderlich
Rotkappen in geringer Menge erlaubt Genehmigung erforderlich
Morcheln in geringer Menge erlaubt Genehmigung erforderlich
andere besonders geschützte Arten teilweise keine Entnahmeerlaubnis grundsätzlich verboten bzw. Ausnahme erforderlich

Diese Pilze dürfen nicht einfach gesammelt werden

Nicht jeder Pilz, der im Wald wächst, darf in den Sammelkorb. In der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung sind zahlreiche geschützte Pilzarten aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Porlinge, Saftlinge, der Kaiserling, verschiedene seltene Röhrlinge, Trüffel und der Grünling.

Bei diesen Arten reicht der Hinweis auf „Eigenbedarf“ nicht aus.

Wer einen unbekannten Pilz findet, sollte ihn deshalb nicht einfach vorsorglich mitnehmen und später bestimmen. Gerade bei geschützten Arten kann bereits die Entnahme problematisch sein.

Erlaubte Pilzmengen nach Bundesland 2026

Die folgende Tabelle zeigt die für die Praxis wichtige Unterscheidung: In den meisten Bundesländern gibt es keine einfache, allgemein geltende kg-Grenze im Landesrecht. Stattdessen wird auf geringe Mengen, persönlichen Bedarf beziehungsweise die allgemeinen naturschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.

Bundesland Orientierung 2026 Besonderheit
Baden-Württemberg geringe Menge/Eigenbedarf keine bundesweit feste kg-Zahl
Bayern geringer bzw. ortsüblicher Umfang Landesrecht und Schutzgebiete beachten
Berlin geringe Menge für Eigenbedarf Waldgesetz und Schutzgebiete beachten
Brandenburg geringe Menge für Eigenbedarf besonders geschützte Arten beachten
Bremen geringe Menge/Eigenbedarf Schutzgebietsregelungen beachten
Hamburg geringe Menge, sofern erlaubt Sammeln in Naturschutzgebieten verboten
Hessen geringe Menge/Eigenbedarf zusätzliche Gebietsbeschränkungen möglich
Mecklenburg-Vorpommern geringe Menge/Eigenbedarf Schutzgebiete besonders beachten
Niedersachsen geringe Menge/Eigenbedarf Naturschutz- und Schutzgebietsrecht beachten
Nordrhein-Westfalen häufig bis etwa 1 kg als behördliche Orientierung Landesministerium nennt 1 kg als Handstraußregel-Richtwert
Rheinland-Pfalz geringe Menge für persönlichen Bedarf keine allgemeine bundesweite kg-Grenze
Saarland geringe Menge für persönlichen Bedarf Handstraußregelung nach BNatSchG
Sachsen geringe Menge für persönlichen Bedarf geschützte Arten und Schutzgebiete beachten
Sachsen-Anhalt geringe Menge/Eigenbedarf regionale Einschränkungen möglich
Schleswig-Holstein geringe Menge/Eigenbedarf Schutzgebietsregeln beachten
Thüringen geringe Menge/Eigenbedarf für geschützte Arten gelten besondere Regeln

Die Tabelle ist als rechtliche Orientierung, nicht als Liste verbindlicher Tageshöchstmengen zu verstehen. Das NRW-Landwirtschaftsministerium bezeichnete beispielsweise 1 kg als zulässige Menge im Rahmen der dort erläuterten Handstraußregel. Andere aktuelle Informationsquellen nennen 1 bis 2 kg als allgemeine Orientierung.

Baden-Württemberg: keine pauschale 1-Kilo-Regel

In Baden-Württemberg wird ausdrücklich von „geringen Mengen zum eigenen Verbrauch“ gesprochen. Das zuständige Ministerium beschreibt eine Menge als verhältnismäßig, wenn sie für ein schmackhaftes Pilzgericht ausreicht. Eine starre Kilogrammzahl nennt die Landesinformation nicht.

Das bedeutet: Wer einen kleinen Korb für die eigene Mahlzeit sammelt, bewegt sich in einer anderen Situation als jemand, der mehrere große Körbe füllt.

Bayern: ortsüblicher Umfang statt bundesweiter Kilogrenze

Auch in Bayern ist eine pauschale tägliche Kilogrammzahl nicht die entscheidende Rechtsgrundlage. Das Bayerische Waldgesetz beziehungsweise die entsprechenden Waldschutzvorschriften berücksichtigen den ortsüblichen Umfang beim Sammeln von Waldfrüchten wie Pilzen.

Das Bayerische Fernsehen nennt für Pilze und andere Waldfrüchte als praktische Orientierung etwa 1 bis maximal 2 kg für den Eigenbedarf. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die genaue Menge gesetzlich nicht pauschal festgelegt ist.

Nordrhein-Westfalen: 1 kg als behördlicher Richtwert

Nordrhein-Westfalen gehört zu den Bundesländern, bei denen eine konkrete Orientierung besonders häufig genannt wird. Das NRW-Landwirtschaftsministerium erklärte, dass im Rahmen der dort erläuterten Handstraußregel höchstens 1 kg gesammelt werden sollte und die Pilze ausschließlich dem Eigenbedarf dienen dürfen.

Andere aktuelle Medienberichte nennen für NRW teilweise bis zu 2 kg als praktische Obergrenze. Das zeigt, warum eine pauschale Aussage „in NRW sind exakt 2 kg erlaubt“ rechtlich problematisch wäre.

Hamburg: In Naturschutzgebieten gilt ein Sammelverbot

Eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Eigenbedarfsregel betrifft geschützte Gebiete. Die Stadt Hamburg weist ausdrücklich darauf hin, dass das Sammeln von Pilzen in Naturschutzgebieten verboten ist.

Die bundesrechtliche Regelung gilt nämlich nur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen. Zusätzlich können Schutzgebietsverordnungen eigene Einschränkungen enthalten.

Brandenburg und Berlin

Für Berlin und Brandenburg wird ebenfalls auf das Sammeln in geringer Menge für den eigenen Bedarf verwiesen. Der Botanische Garten Berlin weist darauf hin, dass die Waldgesetze beider Länder das Sammeln von Pilzen nur in geringer Menge für den eigenen Bedarf gestatten. Gleichzeitig sollten Naturschutzgebiete und Schonungen nicht betreten werden.

Gerade in Brandenburg sollte deshalb zusätzlich geprüft werden, ob die konkrete Waldfläche einem besonderen Schutzstatus unterliegt.

Bußgelder beim Pilzesammeln 2026

Wie hoch ein Bußgeld tatsächlich ausfällt, hängt vom konkreten Verstoß ab. Entscheidend sind unter anderem:

  • Menge der gesammelten Pilze
  • Art der Pilze
  • Schutzstatus der Art
  • Ort der Entnahme
  • Schutzstatus des Gebietes
  • gewerbliches oder privates Sammeln
  • Wiederholung des Verstoßes
  • Umfang der Beeinträchtigung

Deshalb ist die Aussage „Wer mehr als 1 kg sammelt, zahlt automatisch 10.000 Euro“ falsch.

Tabelle: Mögliche Bußgeldrahmen nach Bundesland

Die folgende Übersicht nennt veröffentlichte maximale beziehungsweise allgemeine naturschutzrechtliche Rahmenwerte, soweit entsprechende Angaben vorliegen. Sie sind nicht mit einem automatisch fälligen Bußgeld für einen zu vollen Pilzkorb gleichzusetzen.

Bundesland veröffentlichter Rahmen für relevante Naturschutzverstöße*
Baden-Württemberg bis 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis 10.000 €
Bayern abhängig vom konkreten Verstoß und Schutzgebiet
Berlin bis 10.000 €
Brandenburg bis 20.000 €
Bremen mindestens 50 € bis zum Doppelten des wirtschaftlichen Wertes bei bestimmten Pflanzenverstößen
Hamburg bis 50.000 € bei bestimmten Verstößen gegen den Pflanzenschutz
Hessen etwa 300–800 € bei bestimmten Verstößen gegen Pflanzenregelungen
Mecklenburg-Vorpommern bis 25.000 € bei bestimmten Pflanzenverstößen in Landschaftsschutzgebieten
Niedersachsen mindestens 50 € bis zum Doppelten des wirtschaftlichen Wertes bei bestimmten Pflanzenverstößen
Nordrhein-Westfalen abhängig von Verstoß und Schutzgebiet
Rheinland-Pfalz bis etwa 10.225,84 € bei bestimmten Pflanzenverstößen in Schutzgebieten
Saarland mindestens 50 € bis zum Doppelten des wirtschaftlichen Wertes bei bestimmten Pflanzenverstößen
Sachsen mindestens 50 € bis zum Doppelten des wirtschaftlichen Wertes bei bestimmten Pflanzenverstößen
Sachsen-Anhalt abhängig vom konkreten Verstoß
Schleswig-Holstein abhängig vom konkreten Verstoß
Thüringen 75–10.000 € bei bestimmten Pflanzenverstößen

* Diese Beträge sind keine pauschalen Pilzsammel-Bußgelder. Sie beziehen sich auf entsprechende naturschutzrechtliche Tatbestände beziehungsweise veröffentlichte Bußgeldrahmen. Die konkrete Ahndung eines Pilzverstoßes kann davon abweichen.

Auch das Bundesnaturschutzgesetz selbst sieht Bußgeldvorschriften für bestimmte Verstöße gegen den Schutz wild lebender Pflanzen vor.

Warum die Bußgeldhöhe nicht allein von der Kilozahl abhängt

Wer fünf Kilogramm Speisepilze aus einem normalen Wald mitnimmt, befindet sich rechtlich nicht automatisch in derselben Situation wie jemand, der fünf Kilogramm einer besonders geschützten Pilzart aus einem Naturschutzgebiet entnimmt.

Die Behörde kann beispielsweise berücksichtigen, ob eine geschützte Art betroffen war, ob ein Schutzgebiet betroffen war oder ob die Pilze offensichtlich gewerbsmäßig gesammelt wurden.

Besonders problematisch ist deshalb das Sammeln mit dem Ziel, große Mengen an Restaurants, Händler oder Märkte weiterzuverkaufen. Für gewerbsmäßiges Sammeln wild lebender Pflanzen und Pilze ist grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich.

Pilze sammeln und verkaufen: Was gilt?

Die Eigenbedarfsregel erlaubt das Sammeln für den persönlichen Bedarf. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis für einen Nebenverdienst.

Wer größere Mengen sammeln möchte, um sie anschließend zu verkaufen, benötigt grundsätzlich eine entsprechende Genehmigung. Das Bundesportal weist ausdrücklich darauf hin, dass gewerbsmäßiges Sammeln von Pilzen eine Genehmigung der zuständigen Behörde erfordert. Außerdem ist regelmäßig die Zustimmung des Waldbesitzers zu beachten.

Gibt es eine tägliche Grenze pro Person?

Eine häufig verwendete Faustformel lautet:

Etwa 1 bis 2 kg pro Person können als praktische Orientierung dienen.

Rechtlich sicherer ist jedoch die Formulierung:

Nur eine geringe Menge für den persönlichen Bedarf sammeln.

Das Bundeszentrum für Ernährung verweist ebenfalls auf eine Menge, die ungefähr für ein bis zwei Mahlzeiten reicht.

Wer mit mehreren Personen unterwegs ist, sollte außerdem nicht davon ausgehen, dass sich eine beliebig große Menge automatisch aus der Zahl der Personen ergibt. Die konkrete Situation und der erkennbare Eigenbedarf spielen eine Rolle.

Wo ist das Pilzesammeln verboten?

Neben Mengenbeschränkungen ist der Sammelort entscheidend. In Naturschutzgebieten, Nationalparks oder anderen besonders geschützten Bereichen können strengere Regeln gelten.

In Hamburg ist das Sammeln von Pilzen in Naturschutzgebieten beispielsweise ausdrücklich verboten. Auch der Botanische Garten Berlin weist auf Naturschutzgebiete und Schonungen als Tabubereiche hin.

Vor dem Sammeln sollte daher geprüft werden, ob für den konkreten Wald eine Schutzgebietsverordnung gilt.

Was bedeutet „pfleglich sammeln“?

Pilze sollen so entnommen werden, dass der Standort möglichst geschont wird. Der Sinn der Regelung besteht nicht darin, möglichst große Mengen aus dem Wald zu holen.

Das NRW-Landwirtschaftsministerium weist auf die ökologische Bedeutung der Pilze für das Waldökosystem hin. Pilze stehen beispielsweise in enger Verbindung mit Bäumen und übernehmen wichtige Funktionen im Nährstoffkreislauf.

Auch die Berliner Pilzberatung empfiehlt, nicht sämtliche Pilze einer Stelle abzuräumen und insbesondere junge oder alte Fruchtkörper stehen zu lassen.

Fazit: Pilze sammeln 2026 – diese Mengen sind sinnvoll

Eine deutschlandweit verbindliche 1-Kilo- oder 2-Kilo-Grenze gibt es 2026 nicht. Maßgeblich ist die gesetzliche Vorgabe, wild lebende Pilze nur in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf und pfleglich zu entnehmen.

Als praktische Orientierung werden häufig etwa 1 bis 2 kg pro Person beziehungsweise eine Menge für ein bis zwei Mahlzeiten genannt. In einzelnen Ländern oder Regionen können jedoch andere Richtwerte beziehungsweise strengere Regelungen gelten.

Besondere Vorsicht ist bei geschützten Pilzarten erforderlich. Steinpilze, Pfifferlinge, Morcheln, Birkenpilze, Rotkappen und einige weitere Arten dürfen nur in geringen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden. Andere besonders geschützte Arten dürfen grundsätzlich nicht einfach mitgenommen werden.

Wer größere Mengen sammeln oder die Pilze verkaufen möchte, sollte vorab eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde einholen. Und unabhängig von der erlaubten Menge gilt: Naturschutzgebiete und andere Flächen mit Sammel- oder Betretungsverboten bleiben tabu.

Quellen und weiterführende Informationen

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